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   BVerfG, 16.03.1989 - 1 BvR 1433/88   

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BVerfG, 16.03.1989 - 1 BvR 1433/88 (https://dejure.org/1989,8802)
BVerfG, Entscheidung vom 16.03.1989 - 1 BvR 1433/88 (https://dejure.org/1989,8802)
BVerfG, Entscheidung vom 16. März 1989 - 1 BvR 1433/88 (https://dejure.org/1989,8802)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3212
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 20.12.2018 - 1 BvR 1155/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

    Dabei hat es übersehen, dass die Zurückweisung nach § 296 Abs. 1 ZPO die Versäumung einer richterlichen Frist erfordert (vgl. BVerfGE 69, 126 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 1989 - 1 BvR 1433/88 -, juris, Rn. 19; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 296 Rn. 8, 8c), eine solche aber nicht gesetzt wurde.
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 10 U 88/17

    Ansprüche des Unternehmers bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages durch den

    Jene Vorschrift stellt auf ein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, nicht in einem vorbereitenden Schriftsatz ab; sie ist daher nicht einschlägig, wenn der Vorwurf die Zeit vor dem (ersten) Verhandlungstermin betrifft (BVerfG, Beschluss vom 16.3.1089 - 1 BvR 1433/88 - unter II 2 b).
  • OLG Naumburg, 13.04.2010 - 1 U 119/09

    Versäumnisurteil: Auswirkungen einer Zustellung ohne Belehrung über die Folgen

    Die fehlerhafte Anwendung von Präklusionsrecht stellt grundsätzlich ein Versagen des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 62, 255; 69, 145; BVerfG, NJW 1989, 3212; BGH, NJW 1983, 822; NJW 2000, 142) und ist als schwerer Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzusehen.
  • OLG Düsseldorf, 18.06.2004 - 17 U 180/03

    Verfahrensfehler wegen Missachtung von Präklusionsvorschriften

    Gegen diesen Grundsatz wird zwangsläufig verstoßen, wenn das Gericht Präklusionsvorschriften fehlerhaft anwendet und deshalb eine Partei mit einem bestimmten Angriffs- oder Verteidigungsmittel ausschließt (vgl. DRFGE 62, 249, 255; BVerfGE 69, 145, 149; BVerfG NJW 1989, 3212; BVerfG NJW 2000, 945, 946; BGHZ 86, 218, 221; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 538 ZPO, Rdnr. 22).
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